Satzung des Fördervereins der Breitwiesenschule Hochdorf e. V.

§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Breitwiesenschule Hochdorf“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 73269 Hochdorf.


§ 2 - Zweck und Aufgabe
(1) Der Verein unterstützt und fördert die Schule in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe, in ideeller und materieller Hinsicht. Er fördert die Schulgemeinschaft und pflegt die Verbindung mit Eltern, der Lehrerschaft, Freunden und Förderern der Schule.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aus Beiträgen, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aus Beiträgen, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.


§ 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 4 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennt und bereit ist, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
b) durch Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss aus dem Verein oder
d) durch Streichen aus der Mitgliederliste.
(4) Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins in erheblichem Maße zuwiderhandelt.
(6) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.


§ 6 - Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils mit Übersendung der Beitragsrechnung fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.


§ 7 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:      - die Mitgliederversammlung
                                                           - der Vorstand mit seinem Ausschuss.


§ 8 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen in Textform einberufen. Die Einladung wird zusätzlich im örtlichen Gemeindeblatt bekannt gemacht.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(4) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Kassenbericht entgegen. Außerdem führt sie durch:
Wahl und Entlastung des Vorstandes, Wahl und Entlastung des Ausschusses, Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.


§ 9 - Vorstand und Ausschuss
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Kassierer und den Schriftführer vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Im Innenverhältnis sind bei Verhinderung des Vorsitzenden der Kassierer und bei dessen Verhinderung der Schriftführer handlungs- und vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens zwei, aber nicht mehr als vier Beisitzern. Der/Die Schulleiter/-in und der/die stellvertretende Schulleiter/-in ist kraft seines/ihres Amts als pädagogischer Berater Mitglied des Ausschusses.
(3) Der Vorstand mit seinem Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstands müssen dem Verein angehören. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.
(4) Der Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand mit seinem Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und eines dieser Mitglieder der Vorsitzende ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Alle Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Ausschusses haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.


§ 10 – Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über eine Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 11 – Spenden
Der Verein nimmt Geld- und Sachspenden entgegen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.


§ 12 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung zum Zeitpunkt der Einladung die Auflösung vorgesehen war, mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Versammlung ist in diesem Punkt nur bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder beschlussfähig.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder mit der aus § 9 folgenden Vertretungsberechtigung die Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Hochdorf zu, die es einem gemeinnützigen Zweck zugunsten der Breitwiesenschule Hochdorf zuzuführen hat.


Hochdorf, 26.04.2018